Wer online ein Auto kauft und dabei auf einen Knopf mit der schlichten Aufschrift „Bestellen“ klickt, hat nach Ansicht des Kammergerichts Berlin keinen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Der 1. Zivilsenat hat am 17. September 2026 einem Käufer recht gegeben, der sein Elektroauto nach rund anderthalb Jahren Nutzung zurückgeben wollte (Az. 1 U 25/25). Der Hersteller muss den Kaufpreis weitgehend erstatten.
Brisant ist das Urteil, weil ein anderes Oberlandesgericht nur zwei Tage vorher einen nahezu gleichen Fall genau andersherum entschieden hat. Für Onlinehändler, die immer noch mit „Bestellen“, „Kaufen“ oder „Jetzt reservieren“ arbeiten, ist die Rechtslage damit so unklar wie lange nicht. Wir ordnen ein, worum es geht und was Sie als Käuferin oder Käufer daraus mitnehmen können.
Was verlangt das Gesetz?
Die sogenannte Button-Lösung steht seit 2012 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Sie soll Kostenfallen im Netz verhindern, also etwa versteckte Abos, bei denen Nutzer gar nicht merken, dass sie etwas Kostenpflichtiges abschließen. Der Kern steckt in § 312j BGB:
- Absatz 3: Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss die Bestellsituation so gestaltet sein, dass Verbraucher ausdrücklich bestätigen, sich zu einer Zahlung zu verpflichten. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, darf diese nur mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet sein.
- Absatz 4: Hält sich der Unternehmer nicht daran, kommt der Vertrag gar nicht erst zustande.
Das ist eine harte Rechtsfolge. Es geht nicht um ein Widerrufsrecht mit 14-Tage-Frist, sondern darum, dass rechtlich nie ein Vertrag bestand. Deshalb kann ein Käufer sich theoretisch auch lange nach dem Kauf noch darauf berufen.
Der Berliner Fall
Nach Angaben der Legal Tribune Online (LTO) hatte der Kläger im März 2022 bei einem nicht namentlich genannten Hersteller online ein E-Auto für rund 60.000 Euro bestellt. Die entscheidende Schaltfläche am Ende des Bestellprozesses trug nur das Wort „Bestellen“. Im August 2023, nach etwa 17 Monaten Nutzung, verlangte der Käufer sein Geld zurück. Das Landgericht Berlin II wies die Klage zunächst vollständig ab.
Das Kammergericht sah das anders. Die Richter stellten klar, dass „Bestellen“ allein nicht ausreicht, weil das Wort nicht erkennen lässt, dass damit eine Zahlungspflicht entsteht. Mehrere Argumente des Herstellers ließ der Senat laut LTO nicht gelten:
- Dass der übrige Bestellprozess transparent war und der Gesamtpreis klar angezeigt wurde, spiele keine Rolle.
- Ob der Käufer wusste, dass er etwas bezahlen muss, sei unerheblich.
- Auch die lange Nutzung mache die Rückforderung nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.
Der Gesetzgeber habe bewusst eine einfache, formale Regel geschaffen, die man nicht durch Auslegung im Einzelfall aufweichen dürfe. Der Käufer hat deshalb einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Nach dem Bericht von heise erhält er rund 53.200 Euro zuzüglich Zinsen zurück. Abgezogen wird nur ein Wertersatz für die Nutzung ab dem Zeitpunkt, an dem er die Rückabwicklung verlangt hat; die Monate davor muss er nicht bezahlen.
Frankfurt sieht es genau andersherum
Am 15. September 2026 hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main über einen sehr ähnlichen Sachverhalt entschieden (Az. 9 U 76/25). Auch dort ging es um ein online gekauftes E-Auto, Kaufpreis 60.520 Euro, der Button hieß ebenfalls nur „Bestellen“. Der Käufer wollte nach etwa einem Jahr Nutzung zurücktreten.
Das OLG Frankfurt lehnte das ab. Der Bestellablauf sei klar aufgebaut gewesen: Der Käufer habe das Fahrzeug selbst konfiguriert, eine Zahlungsart gewählt und den Gesamtpreis gesehen. Die Vorschrift solle vor Kostenfallen schützen, und eine solche habe hier nicht vorgelegen. Wer ein Auto ein Jahr lang nutze und sich erst dann auf den Formfehler berufe, handle treuwidrig. Auch andere Oberlandesgerichte, darunter München, Hamm und Braunschweig, haben sich bereits mit ähnlichen Konstellationen befasst; nach dem Bericht von heise hielten sie die Verträge trotz fehlerhafter Beschriftung für wirksam.

| KG Berlin | OLG Frankfurt | |
|---|---|---|
| Entscheidung | 17.09.2026, 1 U 25/25 | 15.09.2026, 9 U 76/25 |
| Button-Text | „Bestellen“ | „Bestellen“ |
| Nutzung vor Rückforderung | ca. 17 Monate | ca. 12 Monate |
| Vertrag wirksam? | nein | ja |
| Treuwidrigkeit (§ 242 BGB) | verneint | bejaht |
| Weg zum BGH | Revision zugelassen | nur über Nichtzulassungsbeschwerde |
Was heißt das jetzt?
Weil die Oberlandesgerichte sich widersprechen, hat das Kammergericht die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu ermöglichen. Rechtskräftig ist das Berliner Urteil noch nicht. Im Frankfurter Verfahren kann der Käufer versuchen, per Nichtzulassungsbeschwerde nach Karlsruhe zu kommen. Wann der BGH entscheidet, ist offen.
Für Käuferinnen und Käufer bedeutet das: Ein falsch beschrifteter Button ist kein Freifahrtschein, um ein längst genutztes Produkt zurückzugeben. Ob eine Rückabwicklung Erfolg hat, hängt derzeit auch davon ab, welches Gericht zuständig ist. Wer über einen solchen Schritt nachdenkt, sollte sich rechtlich beraten lassen und das Kostenrisiko bedenken; eine Rechtsberatung ersetzt dieser Artikel nicht.
Für Onlinehändler ist die Lage eindeutiger, als es scheint: Wer den Button mit „zahlungspflichtig bestellen“ beschriftet, ist unabhängig vom Ausgang in Karlsruhe auf der sicheren Seite. Das ist eine Änderung von wenigen Zeichen, kann aber bei hochpreisigen Waren wie Autos, E-Bikes oder Küchen erhebliche Summen absichern. Besonders betroffen sind Anbieter, die Fahrzeuge vollständig online verkaufen, ohne dass ein Händler vor Ort den Vertrag schließt.
Mehr zu Zahlungsarten im Onlinehandel lesen Sie in unserem Beitrag, wie Amazon die Monatsabrechnung durch Kauf auf Rechnung ersetzt.
Häufige Fragen
Welche Button-Beschriftung ist erlaubt?
Das Gesetz nennt ausdrücklich „zahlungspflichtig bestellen“. Zulässig sind auch andere Formulierungen, sofern sie ebenso eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen. Welche das im Einzelfall sind, beurteilen Gerichte unterschiedlich; „zahlungspflichtig bestellen“ gilt als sicherste Variante.
Kann ich jetzt jeden Onlinekauf mit „Bestellen“-Button rückgängig machen?
Nicht automatisch. Nur das Kammergericht Berlin hat so entschieden, andere Oberlandesgerichte sehen es anders. Endgültige Klarheit wird erst ein Urteil des Bundesgerichtshofs bringen.
Ist das Berliner Urteil schon rechtskräftig?
Nein. Das Kammergericht hat die Revision zum BGH zugelassen, die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Muss der Käufer für die Nutzung des Autos zahlen?
Nach dem Berliner Urteil nur für die Zeit, nachdem er die Rückabwicklung verlangt hat. Für die Monate davor wird kein Nutzungsersatz abgezogen.
Titelbild: Kammergericht Berlin, Foto: Jörg Zägel / Wikimedia Commons, CC BY-SA 3.0











