Wer in den nächsten Tagen einen Elektronikmarkt betritt oder im Onlineshop ein Notebook in den Warenkorb legt, dürfte ein neues blaues Plakat bzw. einen neuen Hinweis entdecken: Seit dem 27. September 2026 müssen alle Händler, die Waren an Verbraucher in der EU verkaufen, auf die gesetzliche Gewährleistung mit einem einheitlichen EU-Hinweis aufmerksam machen. Parallel startet das GARAN-Label, mit dem Hersteller eine besonders lange Haltbarkeitsgarantie sichtbar machen können. Beides gilt ohne Übergangsfrist.

Woher die Pflicht kommt

Grundlage ist die EU-Richtlinie 2024/825, bekannt als „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EmpCo). Wie Hinweis und Label genau aussehen müssen, legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 der Kommission vom 25. September 2025 fest. In Deutschland wurden die Vorgaben unter anderem in Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Ziel: Käufer sollen ihre Rechte auf einen Blick erkennen – egal ob sie in Hamburg, Wien oder Lissabon einkaufen.

Label 1: Der Pflicht-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung

Das Plakat mit der Überschrift „Gesetzliche Gewährleistung“ ist für alle Händler verpflichtend. Text, Farben und Aufbau sind vorgegeben und dürfen nicht verändert werden. Inhaltlich fasst der Hinweis zusammen, was ohnehin gilt:

  • Für Waren, die in der EU verkauft werden, besteht mindestens zwei Jahre gesetzliche Gewährleistung.
  • Bei gebrauchten Waren kann die Frist kürzer sein, aber nicht unter einem Jahr liegen.
  • Entspricht ein Produkt nicht der Beschreibung oder funktioniert es nicht wie vorgesehen, muss der Verkäufer kostenlos nachbessern oder ersetzen, in bestimmten Fällen den Preis mindern oder den Kaufpreis komplett erstatten.
  • Ein QR-Code führt zum EU-Portal mit den Regeln des jeweiligen Landes.
Offizieller EU-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung in deutscher Fassung
Der Pflicht-Hinweis in deutscher Fassung. Bild: Europäische Kommission

Wo er hängen muss: Im Geschäft gut sichtbar, etwa an der Wand oder neben der Kasse, gedruckt mindestens in DIN A4; dort ist auch Schwarz-Weiß erlaubt. Onlineshops müssen den Hinweis in Farbe prominent auf der Website zeigen. Auf jedes einzelne Produkt muss er nicht.

Label 2: GARAN für lange Hersteller-Garantien

Das zweite Zeichen ist freiwillig – aber wer es nutzt, muss sich an strenge Regeln halten. Das GARAN-Label darf nur erscheinen, wenn der Hersteller eine Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren gibt, die das gesamte Gerät abdeckt und nichts extra kostet. Eine Garantie nur auf den Motor einer Waschmaschine oder nur gegen Aufpreis reicht also nicht.

Auf dem Label stehen drei Angaben, die der Hersteller einträgt: die Garantiedauer in Jahren, Marke und Modellbezeichnung. Dazu kommen ein fester Schriftzug, ein Kalendersymbol und ein QR-Code. Im Handel klebt das Label auf der Verpackung oder hängt am Regal, gedruckt mindestens 95 × 100 mm groß. Online muss es direkt neben dem Produktbild stehen; es darf dort auch als kleineres Symbol erscheinen, das sich beim ersten Klick vollständig öffnet.

Muster des EU-GARAN-Labels mit Platzhaltern für Garantiejahre, Marke und Modell
Muster des GARAN-Labels: „XX“ steht für die Garantiejahre. Bild: Europäische Kommission

Gewährleistung und Garantie: der Unterschied

Gesetzliche GewährleistungHersteller-Garantie (GARAN)
Wer haftet?Der VerkäuferDer Hersteller
Pflicht oder freiwillig?Gesetzlich, kann nicht ausgeschlossen werdenFreiwillig
DauerMindestens 2 Jahre (gebraucht: min. 1 Jahr)Mehr als 2 Jahre, sonst kein GARAN-Label
UmfangMängel, die bei Lieferung bestandenGesamtes Gerät, ohne Zusatzkosten
Neues EU-ZeichenPflicht-Hinweis im Laden und onlineGARAN-Label am Produkt bzw. neben dem Produktbild

Wichtig für die Praxis: Die Gewährleistung richtet sich immer gegen den Händler, bei dem Sie gekauft haben – nicht gegen den Hersteller. Eine Garantie kommt freiwillig obendrauf und ersetzt Ihre gesetzlichen Rechte nicht.

Was Sie als Käufer davon haben

Neue Rechte schafft der Pflicht-Hinweis nicht; die zweijährige Gewährleistung gilt in Deutschland schon lange. Er macht sie aber sichtbarer. Gerade bei Elektronik kommt es immer wieder vor, dass Verkäufer bei einem Defekt nach wenigen Monaten auf den Hersteller verweisen. Künftig steht an der Kasse schwarz auf weiß, dass der Händler zuständig ist.

Spannender ist das GARAN-Label: Es macht Haltbarkeit vergleichbar. Bietet ein Hersteller etwa fünf Jahre Garantie auf das komplette Gerät, erkennen Sie das künftig sofort am Regal oder in der Produktliste. Das kann bei der Wahl zwischen zwei ähnlich teuren Waschmaschinen, Fernsehern oder Notebooks den Ausschlag geben. Tipps, worauf Sie beim Notebook sonst achten sollten, finden Sie in unserer Laptop-Kaufberatung; wer gebraucht kauft, findet die Regeln zur verkürzten Gewährleistung in unserem Ratgeber zu gebrauchten und refurbished Smartphones.

Da die Pflicht ohne Übergangsfrist gilt, werden nicht alle Shops den Hinweis sofort zeigen. Fehlt er, können Wettbewerber und Verbraucherverbände abmahnen; Ihre Gewährleistungsrechte bleiben davon unberührt.

Häufige Fragen

Gilt die Gewährleistung jetzt länger? Nein. Das EU-Minimum bleibt bei zwei Jahren. Neu ist nur, dass Händler einheitlich darauf hinweisen müssen.

Muss jedes Produkt das GARAN-Label tragen? Nein. Das Label gibt es nur, wenn der Hersteller freiwillig eine kostenlose Garantie über mehr als zwei Jahre für das ganze Gerät anbietet.

Gilt das auch für Marktplätze und Onlineshops aus dem Ausland? Die Pflicht trifft alle Händler, die Waren an Verbraucher in der EU verkaufen, online wie offline. Reine Geschäfte zwischen Unternehmen sind ausgenommen.

Was mache ich im Schadensfall? Melden Sie den Mangel so früh wie möglich beim Verkäufer und legen Sie einen Kaufnachweis vor – Kassenbon, Rechnung oder Kontoauszug genügen.