Online-Bestellungen aus China und anderen Nicht-EU-Ländern werden noch einmal teurer: Die EU-Kommission hat die neue Unionsbearbeitungsgebühr auf 2 Euro pro Artikel festgelegt. Die delegierte Verordnung stammt vom 21. September 2026 und liegt seit dem 22. September dem Rat der EU vor. Die Gebühr kommt zu dem Pauschalzoll von 3 Euro hinzu, der seit dem 1. Juli 2026 auf kleine Sendungen erhoben wird.
Betroffen sind vor allem Kundinnen und Kunden von Plattformen wie Temu, Shein oder AliExpress. Nach Angaben der Kommission kamen 2025 rund 5,9 Milliarden geringwertige Artikel in die EU, mehr als 90 Prozent davon aus China. Wir fassen zusammen, was genau beschlossen wurde, ab wann die Gebühr gilt und wie sich das auf Ihre nächste Bestellung auswirken kann.
Was hat die EU-Kommission beschlossen?
Grundlage ist die Reform des EU-Zollkodex, die als Verordnung (EU) 2026/2108 verabschiedet wurde. Das Europäische Parlament hat das Paket am 16. September 2026 in zweiter Lesung abschließend gebilligt. Die Reform sieht eine Gebühr vor, mit der die Zollbehörden die Kosten für die Abfertigung von Fernabsatzwaren decken sollen. Die Höhe durfte die Kommission selbst per delegiertem Rechtsakt festlegen.
Das hat sie nun getan. Artikel 1 der Verordnung ist denkbar kurz: Die Gebühr beträgt 2 Euro je Artikel. In der Begründung rechnet die Kommission vor, welche Kosten sie berücksichtigt hat, darunter die Prüfung von Sendungsdaten, Risikoanalysen, Kontrollen, die nötige IT und Leistungen der neuen EU-Zollbehörde mit Sitz in Lille. Investitionen der Mitgliedstaaten, die allein aus nationalen Haushalten bezahlt werden, sind nicht eingerechnet. Die Kommission nennt ihre Kalkulation deshalb ausdrücklich vorsichtig.
Wichtig für die Einordnung: Anders als der 3-Euro-Zoll ist die Bearbeitungsgebühr nicht auf Sendungen bis 150 Euro begrenzt. Sie fällt bei allen Waren an, die im Fernabsatz an Kunden in der EU verkauft und aus einem Drittstaat eingeführt werden. Für die Berechnung hat die Kommission zwar nur Artikel bis 150 Euro als Mengengrundlage verwendet, teurere Waren sind aber ebenfalls erfasst.

Ab wann gilt die Gebühr?
Einen festen Kalendertag nennt die Verordnung nicht. Sie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt ab dem zehnten Tag danach. Wann die Veröffentlichung erfolgt, ist noch offen. Die EU hatte schon bei der politischen Einigung im März angekündigt, dass die Gebühr spätestens im November 2026 erhoben werden soll. Dieses Ziel gilt weiterhin als Richtschnur, bestätigt ist ein genaues Startdatum aber noch nicht.
Für Waren, die Händler vorab in ein Zolllager innerhalb der EU bringen und erst von dort an Kunden verschicken, sieht die Reform ab dem 1. Juli 2028 eine eigene, niedrigere Gebühr vor. Deren Höhe legt die Verordnung ausdrücklich noch nicht fest. Alle zwei Jahre soll die Kommission zudem in einem Bericht prüfen, ob die 2 Euro noch zu den tatsächlichen Kosten passen.
Was kostet das beim nächsten Einkauf?
Wie viel am Ende auf Ihrer Rechnung landet, hängt davon ab, ob und wie die Plattformen die Abgaben weitergeben. Eine Beispielrechnung mit den offiziellen Sätzen zeigt aber die Größenordnung:
| Bestellung (Warenwert 30 €) | 3-€-Zoll (je Warenkategorie) | 2-€-Gebühr (je Artikel) | Zusatzkosten gesamt |
|---|---|---|---|
| 1 T-Shirt | 3 € | 2 € | 5 € |
| 3 T-Shirts (1 Kategorie) | 3 € | 6 € | 9 € |
| 2 T-Shirts + 1 Handyhülle (2 Kategorien) | 6 € | 6 € | 12 € |
Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 Prozent kommt wie bisher hinzu; die Steuerbefreiung für Kleinstsendungen ist bereits seit Juli 2021 abgeschafft. Die Tabelle ist eine vereinfachte Rechnung von uns. Wie die Zollverwaltung in Einzelfällen Artikel und Kategorien zählt, regeln die Durchführungsbestimmungen.
Gerade bei günstigen Sammelbestellungen mit vielen Kleinteilen macht die Gebühr also einen spürbaren Anteil am Preis aus. Bei einem einzelnen teuren Gerät aus einem Drittstaat, etwa einem Smartphone für mehrere hundert Euro, fallen die 2 Euro dagegen kaum ins Gewicht.
Wer muss zahlen?
Mit der Zollreform ändert sich auch die Rolle der Beteiligten. Plattformen und Verkäufer außerhalb der EU gelten künftig als „Einführer im Fernabsatz“. Sie müssen dem Zoll ihre Verkäufe melden, Zölle und Gebühren entrichten oder absichern und dafür sorgen, dass ihre Produkte EU-Recht entsprechen. Bisher galten in vielen Fällen die Käuferinnen und Käufer selbst als Importeure. Laut Kommission sollen Verbraucher dadurch keine überraschenden Nachforderungen mehr erleben, wenn das Paket an der Haustür ankommt. Ab 2028 sollen Plattformen ihre Verkäufe direkt in eine zentrale EU-Datenbank, den Customs Data Hub, einspeisen.
Wer gegen die Pflichten verstößt, riskiert laut der Reform Bußgelder zwischen 1 und 6 Prozent des Werts der im Vorjahr eingeführten Waren.
Was bedeutet das für Händler in Deutschland?
Die EU begründet die neuen Abgaben ausdrücklich mit gleichen Wettbewerbsbedingungen für den Handel in Europa: Wer Waren in großen Mengen als Containerfracht einführt, zahlt schon immer Zoll, während Einzelpakete unter 150 Euro bis Juni zollfrei blieben. Die Kommission verweist außerdem auf die Zolllager-Regel ab 2028: Plattformen, die ihre Ware vorab in EU-Lager bringen, sollen weniger zahlen. Damit setzt die EU einen Anreiz, Ware nicht mehr einzeln per Luftpost, sondern gebündelt über Lager in Europa zu versenden.
Ob Temu, Shein und Co. die Kosten schlucken, auf alle Preise umlegen oder als separaten Posten ausweisen, haben die Unternehmen noch nicht öffentlich erklärt. Achten Sie beim Bezahlvorgang daher auf die Gesamtsumme inklusive Steuern und Gebühren. Mehr zum Thema Zahlungsarten im Onlinehandel lesen Sie in unserem Beitrag zum Aus der Amazon-Monatsabrechnung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die neue EU-Gebühr für Pakete?
Die Unionsbearbeitungsgebühr beträgt 2 Euro pro Artikel. Sie kommt zum Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie hinzu, der seit 1. Juli 2026 für Sendungen bis 150 Euro gilt.
Ab wann wird die 2-Euro-Gebühr erhoben?
Zehn Tage nach Veröffentlichung der Verordnung im EU-Amtsblatt. Geplant ist ein Start spätestens im November 2026; ein genaues Datum steht noch nicht fest.
Gilt die Gebühr auch für Bestellungen über 150 Euro?
Ja. Anders als der 3-Euro-Zoll gilt die Bearbeitungsgebühr für alle im Fernabsatz verkauften Waren aus Drittstaaten, unabhängig vom Warenwert.
Betrifft die Gebühr auch Bestellungen innerhalb der EU?
Nein. Sie fällt nur an, wenn Waren aus einem Land außerhalb der EU an Kunden in der EU verkauft und eingeführt werden. Käufe bei Händlern mit Sitz und Lager in der EU sind nicht betroffen.











