Wer auf dem Land wohnt und bislang nur eine langsame Leitung bekommt, muss sich weiter mit der bisherigen Untergrenze zufriedengeben: Das gesetzliche Recht auf Internet bleibt bei 15 Mbit/s im Download und 5 Mbit/s im Upload. Der Digitalausschuss des Bundestags hat am Mittwoch, 23. September 2026, der Empfehlung der Bundesnetzagentur zugestimmt, die Werte der TK-Mindestversorgungsverordnung (TKMV) nicht anzuheben.
Die Behörde hatte die Verordnung routinemäßig überprüft und dabei nach eigener Aussage keinen Bedarf für höhere Bandbreiten oder eine niedrigere Latenz festgestellt. Was die Entscheidung konkret bedeutet und wo die Debatte weitergeht, lesen Sie hier.
Welche Mindestwerte gelten weiterhin?
Seit dem 1. Januar 2025 schreibt die TKMV drei Werte vor, die ein Anschluss im Rahmen der Mindestversorgung mindestens erreichen muss. Davor lag die Messlatte deutlich niedriger:

| Wert | 2022 bis 2024 | seit 1. Januar 2025 | nach der Evaluierung 2026 |
|---|---|---|---|
| Download | 10 Mbit/s | 15 Mbit/s | 15 Mbit/s |
| Upload | 1,7 Mbit/s | 5 Mbit/s | 5 Mbit/s |
| Latenz (höchstens) | 150 ms | 150 ms | 150 ms |
Die Verordnung ist allerdings ausdrücklich als Untergrenze gedacht – sie soll grundlegende Dienste wie Onlinebanking, Behördengänge, Homeoffice und Streaming in Standardqualität ermöglichen, nicht einen modernen Glasfaseranschluss ersetzen.
Wie hat der Ausschuss abgestimmt?
Laut dem Pressedienst des Bundestags votierten die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, AfD und Grünen für die Schlussfolgerungen des Evaluierungsberichts. Die Linke enthielt sich.
In der Sitzung ging es auch um Satelliteninternet. Die Grünen wollten wissen, wie viele Haushalte inzwischen über Satellit versorgt werden, und äußerten Bedenken, dass sich die Versorgung abgelegener Orte zu stark auf Starlink stützen könnte – Stichwort digitale Souveränität. Die Bundesnetzagentur antwortete, bei der Mindestversorgung werde jeweils vor Ort geprüft, welche Technik geeignet ist. Eine Zahl zu satellitenversorgten Haushalten nennt die Kurzmeldung nicht.
Was bedeutet das für Sie?
Für Haushalte mit schnellem Kabel-, DSL- oder Glasfaseranschluss ändert sich nichts. Relevant ist die Regel für Menschen, die an ihrer Adresse keinen Anschluss erhalten, der diese Werte erreicht – und auch kein Anbieter freiwillig ausbaut. Sie können sich seit Dezember 2021 auf das im Telekommunikationsgesetz verankerte Recht auf Versorgung berufen und sich bei der Bundesnetzagentur melden. Die Behörde prüft den Fall und kann ein Unternehmen verpflichten, einen Anschluss zu einem erschwinglichen Preis bereitzustellen.
Wichtig: Einen Anspruch auf eine bestimmte Technik gibt es nicht. Es kann also auch eine Funk- oder Satellitenlösung sein, sofern sie die Mindestwerte schafft. Die Einzelheiten zum Verfahren finden Sie auf der Verbraucherseite der Bundesnetzagentur.
Die nächste Baustelle: beworbene vs. gelieferte Geschwindigkeit
Nach Angaben aus dem Ausschuss wurde auch thematisiert, dass die tatsächlich gelieferte Bandbreite oft hinter den Werbeversprechen der Anbieter zurückbleibt. Das soll bei der nächsten Überprüfung eine Rolle spielen. Einen Termin dafür gibt es noch nicht. Wer schon heute zu wenig Leistung bekommt, kann mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur nachweisen, ob der Vertrag eingehalten wird.
Parallel beschäftigt die Behörde derzeit der Glasfasermarkt: Erst am Dienstag hat sie Richtwerte für Open-Access-Entgelte vorgelegt, die mehr Anbieterwahl im Glasfasernetz bringen sollen.
Einordnung
Die Entscheidung ist ein Signal der Kontinuität. Die Anhebung auf 15/5 Mbit/s liegt erst knapp zwei Jahre zurück, und mit dem laufenden Glasfaserausbau – vor allem im ländlichen Raum – setzt die Politik eher auf Infrastruktur als auf eine höhere gesetzliche Mindestlatte. Offen bleibt, ob 15 Mbit/s für Haushalte, in denen mehrere Personen gleichzeitig im Homeoffice oder Distanzunterricht arbeiten, auf Dauer ausreichen. Ob die Untergrenze beim nächsten Mal steigt, hängt auch davon ab, wie sich Satellitenlösungen und der Glasfaserausbau bis dahin entwickeln.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Mindestversorgung beim Internet in Deutschland?
Ein Anschluss muss seit Anfang 2025 beim Herunterladen wenigstens 15 Mbit/s und beim Hochladen 5 Mbit/s schaffen; die Verzögerung darf 150 ms nicht überschreiten. Diese Werte bleiben nach der Entscheidung vom 23. September 2026 unverändert.
Wer kann das Recht auf Internet nutzen?
Haushalte und Unternehmen, an deren Adresse kein Anschluss verfügbar ist, der diese Mindestwerte erreicht. Die Meldung erfolgt bei der Bundesnetzagentur, die den Einzelfall prüft.
Zählt auch Starlink als Mindestversorgung?
Die Bundesnetzagentur prüft nach eigenen Angaben vor Ort, welche Technik geeignet ist. Satelliteninternet ist damit nicht ausgeschlossen; eine feste Regel, wann Satellit statt Leitung genügt, nennt die Kurzmeldung des Bundestags nicht.
Wann wird die Mindestversorgung wieder überprüft?
Ein Termin ist nicht bekannt. Bei der nächsten Evaluierung soll auch der Unterschied zwischen beworbener und gelieferter Geschwindigkeit betrachtet werden.











