Der Kassenbon aus Papier soll in Deutschland zur Ausnahme werden. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 einen Gesetzentwurf von Finanzminister Lars Klingbeil (SPD) beschlossen, nach dem ab 2028 der digitale Beleg zum Standard wird. Gleichzeitig müssen größere Betriebe ihre offenen Ladenkassen durch elektronische Kassensysteme ersetzen. In Kraft ist damit noch nichts: Bundestag und Bundesrat müssen dem Entwurf erst zustimmen.
Der offizielle Titel des Entwurfs ist lang und nennt drei Ziele: Kassenaufzeichnungen weiterentwickeln, Steuerhinterziehung bekämpfen und steuerliche Aufzeichnungen weiter digitalisieren. Das Ministerium spricht kürzer vom zweiten Kassengesetz.
Was sich für Kundinnen und Kunden ändert
Heute druckt die Kasse bei fast jedem Einkauf automatisch einen Bon aus, auch wenn ihn niemand mitnimmt. Nach dem Entwurf soll der Beleg ab 2028 grundsätzlich elektronisch bereitgestellt werden. Als Wege nennt die Berichterstattung vor allem E-Mail und QR-Code, den Kundinnen und Kunden mit dem Smartphone abrufen.
Wichtig für den Alltag:
- Papier bleibt möglich: Wer einen gedruckten Bon möchte, bekommt ihn laut ZDF weiterhin, allerdings nur noch auf Nachfrage.
- Keine Pflicht zur Annahme: Nach Angaben des Finanzministeriums müssen Verbraucherinnen und Verbraucher einen elektronischen Beleg nicht annehmen.
- Technische Details offen: Welche Formate genau zulässig sind und wie der Abruf per QR-Code technisch geregelt wird, geht aus der Pressemitteilung nicht hervor.
Klingbeil selbst spricht vom Ende der Papierbon-Pflicht; der digitale Beleg solle künftig die Regel sein.

Aus für die offene Ladenkasse
Der zweite Teil des Entwurfs betrifft vor allem kleinere Händler, Bäckereien, Imbisse und Marktstände. Nach Zahlen des Ministeriums sind in Deutschland noch rund 115.000 offene Ladenkassen im Einsatz, also Geldkassetten oder Schubladen ohne elektronische Aufzeichnung. Die Einnahmen werden dort per Hand oder über einen täglichen Kassenbericht erfasst.
Ab 2028 sollen Betriebe, die im Jahr mehr als 100.000 Euro umsetzen, solche Kassen nicht mehr nutzen dürfen und auf ein elektronisches System umsteigen. Ausgenommen bleiben Steuerpflichtige mit Barumsätzen unter 12.000 Euro pro Jahr. Weitere Ausnahmen will das Ministerium nach Verabschiedung des Gesetzes per Verordnung festlegen. Als Beispiele nennt es Vertrauenskassen an Selbstpflückfeldern und den Direktverkauf auf Bauernhöfen.
Begründet wird der Schritt mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Bei handschriftlichen oder fehlenden Aufzeichnungen sei Missbrauch leichter möglich, so das Ministerium; digitale Kassen erfassten dagegen alle Umsätze. Eine Schätzung, wie viel Steuergeld dadurch zusätzlich eingenommen werden soll, nennt die Pressemitteilung nicht.
Was bedeutet das für Datenschutz und Alltag?
Der Wechsel zum digitalen Bon wirft eine praktische Frage auf, die der Entwurf nach bisherigem Stand nicht vollständig beantwortet: Wer seinen Beleg per E-Mail möchte, muss der Kasse eine Adresse geben. Datenschutzfreundlicher ist der QR-Code, der ohne persönliche Daten auskommt. Wie Händler das umsetzen und ob sie für den E-Mail-Versand eine Einwilligung nach DSGVO einholen müssen, dürfte eine der Detailfragen im parlamentarischen Verfahren werden. Wer seine Daten generell sparsam teilen möchte, findet in unserem Ratgeber zu den Datenschutz-Einstellungen am Smartphone weitere Tipps.
Für den Handel verschiebt sich der Aufwand: Weniger Thermopapier und Drucker, dafür Investitionen in Kassensoftware und Schnittstellen für die digitale Ausgabe. Der Digitalverband Bitkom begrüßte laut ZDF, dass Kunden weniger Papier bekommen und Belege leichter aufbewahren können, forderte aber klare Regeln und einheitliche technische Vorgaben.
Kritik aus dem Handel
Ganz unumstritten ist der Plan nicht. Bereits zum Referentenentwurf im August hatte Ralph Brügelmann vom Handelsverband Deutschland (HDE) laut ZDF darauf verwiesen, dass im Koalitionsvertrag die vollständige Abschaffung der Bonpflicht vereinbart worden sei, nicht deren Digitalisierung. Auch das Bäckerhandwerk warnte, kleinere Betriebe mit älteren Kassen stünden vor Problemen; Verbände aus Hotellerie und Gastronomie lehnten den Entwurf ebenfalls ab. Ob und wie der Bundestag den Text noch ändert, ist offen.
Hintergrund: die Bonpflicht seit 2020
Die heutige Belegausgabepflicht gilt seit dem 1. Januar 2020 und steht in § 146a der Abgabenordnung. Sie kam zusammen mit der Pflicht, elektronische Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen Manipulation zu schützen. Seitdem trägt praktisch jeder Kassenbon einen TSE-Abschnitt mit Transaktionsnummer und Signatur. Kritiker bemängelten von Anfang an den Papierverbrauch, zumal viele Bons ungelesen im Müll landen. Der neue Entwurf behält den Beleg bei, verlagert ihn aber ins Digitale.
Häufige Fragen
Ab wann gilt der digitale Kassenbon?
Nach dem Kabinettsentwurf ab 2028. ZDF nennt als Stichtag den 1. Januar 2028. Voraussetzung ist, dass Bundestag und Bundesrat das Gesetz beschließen.
Bekomme ich dann noch einen Papierbon?
Ja, auf Nachfrage. Einen digitalen Beleg müssen Sie laut Bundesfinanzministerium nicht annehmen.
Muss jeder Laden eine elektronische Kasse haben?
Nein. Die Pflicht gilt für Betriebe mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz. Wer weniger als 12.000 Euro im Jahr bar einnimmt, ist ausgenommen; weitere Ausnahmen sollen per Verordnung folgen.
Wie bekomme ich den digitalen Beleg?
Genannt werden vor allem E-Mail und QR-Code. Die genauen technischen Vorgaben stehen noch nicht fest.
Titelbild: Triplec85, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0.











