Wer eine Solaranlage mit Batteriespeicher betreibt, durfte bisher nur Strom vom eigenen Dach einlagern – sonst drohte der Verlust der EEG-Förderung. Mit der Festlegung MiSpeL (Marktintegration von Speichern und Ladepunkten) hebt die Bundesnetzagentur diese Trennung auf. Seit dem Beschluss vom 1. Oktober 2026 dürfen Heimspeicher und bidirektionale Wallboxen Solarstrom und Netzstrom gemeinsam speichern und zurückspeisen, ohne dass die Förderung wegfällt. Für Elektroautos ist das die Grundlage, um Vehicle-to-Home (V2H) und Vehicle-to-Grid (V2G) wirtschaftlich zu nutzen.
Das klingt nach Behördendetail, betrifft in der Praxis aber viele Haushalte mit PV-Speicher und alle, die über ein E-Auto als Hausakku nachdenken. Allerdings gibt es zwei wichtige Einschränkungen: Die Regeln gelten nur in der Direktvermarktung, und vollständig greifen sie erst nach einer Übergangszeit.
Welches Problem MiSpeL löst
Strom hat keine Farbe. Fließen Solarstrom und Netzstrom in dieselbe Batterie, lässt sich physikalisch nicht mehr auseinanderhalten, welche Kilowattstunde woher stammt. Das EEG fördert aber nur Ökostrom aus der eigenen Anlage, und Entlastungen bei Umlagen und Netzentgelten soll es nur für Netzstrom geben, der später wieder ins Netz zurückfließt.
Bisher löste das Gesetz den Konflikt mit einer harten Regel: Ein geförderter Speicher durfte ausschließlich grünen Vor-Ort-Strom aufnehmen. Wer nachts günstigen Netzstrom zwischenlagern und mittags teuer einspeisen wollte – den sogenannten Mischbetrieb oder „Multi-Use“ –, riskierte seine EEG-Zahlungen. Bidirektionale Ladepunkte waren in dieser Ausschließlichkeitsoption gar nicht nutzbar.
MiSpeL ersetzt das durch zwei Rechenwege, mit denen sich die Strommengen nachträglich sauber zuordnen lassen.

Abgrenzungsoption: exakt messen, für alle Anlagen
Die erste Variante steht Anlagen jeder Größe offen, vom Einfamilienhaus bis zum Großspeicher neben einem Windpark. Speicher oder Ladepunkt bekommen in der Regel einen eigenen Zähler, der im Viertelstundentakt erfasst, wie viel Strom aus der PV-Anlage, aus dem Netz, in den Speicher und in den übrigen Verbrauch geflossen ist. Ein Formelwerk der Behörde rechnet daraus die förderfähigen und die entlasteten Mengen aus.
Die Folgen für die Abrechnung:
- Der zwischengespeicherte Solarstrom bekommt weiterhin die EEG-Förderung.
- Für Netzstrom, der zurückgespeist wird, entfallen in dieser Höhe die Umlagen; über gesetzliche Verweise gilt das auch für Netzentgelte und weitere Preisbestandteile.
- Speicherverluste, die mit der Rückspeisung zusammenhängen, können angerechnet werden.
Die Formeln decken laut Bundesnetzagentur auch Wärmepumpen, Co-Location-Speicher an Solar- oder Windparks, Speicher in der energieintensiven Industrie und reine Netzspeicher ohne eigene Erzeugung ab. In einigen Sonderfällen reicht ein einziger Zähler – etwa beim Formelsatz A11 für Speicher ohne Solaranlage, den die Behörde jetzt auch für bidirektionale Ladepunkte öffnet.
Pauschaloption: ein Zähler für kleine PV-Anlagen
Für Haushalte und Kleingewerbe mit PV-Anlagen bis 30 kWp gibt es einen einfacheren Weg. Hier genügt ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss, der Zählerschrank muss nicht umgebaut werden. Die Bundesnetzagentur geht von einem typischen Haushalt aus, der etwa die Hälfte seines Solarstroms selbst verbraucht und die andere Hälfte einspeist. Diese Einspeisung gilt pauschal als förderfähig, und zwar bis zu einer Grenze von 500 kWh pro kWp installierter Leistung im Jahr.
Wird mehr eingespeist, kann die Behörde nicht mehr pauschal annehmen, dass es sich um zurückgespeisten Netzstrom handelt. Für diese Mengen gibt es einen „Indifferenzbereich“ ohne zusätzliche Entlastung, damit Solarstrom nicht doppelt – über das EEG und über ermäßigte Netzentgelte – bezuschusst wird.
Was sich für E-Auto-Besitzer ändert
Für die Elektromobilität ist MiSpeL der wohl wichtigste Schritt seit Langem. Die Kernpunkte aus dem Hintergrundpapier der Behörde:
| Frage | Regel nach MiSpeL |
|---|---|
| Brauche ich für V2H/V2G einen zweiten Zähler? | Nein, auch ohne zweiten Zähler möglich |
| Verliere ich die PV-Förderung, wenn das Auto Netzstrom geladen hat? | Nein, Solarstrom vom eigenen Dach bleibt förderfähig |
| Wird Solarstrom gefördert, der übers Auto ins Netz geht? | Ja, auch zwischengespeicherter Solarstrom |
| Zahle ich Umlagen und Netzentgelte auf Rückspeisung? | Nein, für die Rückspeisung entfallen sie |
| Und auf den Fahrstrom? | Ja, Netzstrom fürs Fahren (inkl. Verluste) wird normal belastet |
| Strom, der beim Arbeitgeber geladen wurde? | Gilt als „Fremdtankstrom“, keine EEG-Förderung |
| Wird jedes Auto einzeln erfasst? | Nein, betrachtet wird der Ladepunkt, nicht das Fahrzeug |
Gegenüber dem Konsultationsentwurf hat die Behörde den pauschalen Berechnungsfaktor für Ladepunkte von 0,5 auf 0,2 gesenkt. Damit schrumpft der Indifferenzbereich für Wallboxen deutlich, was die Branche gefordert hatte. Fahrzeuge mit V2G-Vorbereitung gibt es bereits, etwa den neuen BMW i3 40 xDrive, der laut BMW für bidirektionales Laden mit 11 kW vorbereitet ist.
Schutz vor Fehlanreizen
Damit Speicher nicht zur reinen Fördermaschine werden, zieht die Bundesnetzagentur Grenzen. Wer bei negativen Strompreisen einspeist, verliert für diese Mengen die Umlageprivilegien und, soweit das EEG es vorsieht, auch die Förderzahlung. Für den normalen Haushaltsverbrauch aus dem Netz bleiben alle Umlagen und Netzentgelte unverändert fällig.
Ab wann gilt das – und für wen?
Hier liegt der Haken für viele Privathaushalte:
- Nur Direktvermarktung: Die Regeln gelten laut Hintergrundpapier für Anlagen in der Direktvermarktung, nicht für Betreiber mit fester Einspeisevergütung. Wer bei einer kleinen Dachanlage die feste Vergütung bezieht, müsste also erst wechseln.
- Übergangszeit bis 30. September 2027: Bis dahin lassen sich beide Optionen nur mit Zustimmung von Netzbetreiber und Messstellenbetreiber nutzen. Die Unternehmen sollen in dieser Zeit ihre IT- und Abrechnungsprozesse aufbauen.
- EU-Genehmigung für die Pauschaloption: Die gesetzliche Grundlage der vereinfachten Variante braucht noch eine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission.
Das Verfahren lief seit Ende Juli 2025; nach einer Konsultation im Herbst 2025 und einem Zwischenstand im August 2026 ist die Festlegung nun final. Parallel berät der Bundestag über die EEG-Novelle 2027, die für neue kleine PV-Anlagen die Einspeisung begrenzen soll – zusammen setzen beide Vorhaben den Rahmen dafür, wie sich Solarstrom zu Hause künftig rechnet.
Was bedeutet das für Sie?
- Mit PV-Speicher und fester Vergütung: Vorerst ändert sich nichts. Ein Wechsel in die Direktvermarktung kann sich lohnen, sobald Anbieter MiSpeL-Tarife anbieten – lassen Sie sich die Kosten des Direktvermarkters vorrechnen.
- Mit dynamischem Stromtarif: MiSpeL ist die Voraussetzung, den Speicher bei günstigen Börsenpreisen aus dem Netz zu füllen, ohne die Solarförderung zu gefährden.
- Mit E-Auto und Wunsch nach V2H: Achten Sie beim Kauf auf eine bidirektionale Wallbox und ein Fahrzeug mit freigegebener Rückspeisung. Rechtlich ist der Weg jetzt frei, praktisch hängt er an Netzbetreiber und Messstellenbetreiber.
Wer Erträge der eigenen Anlage genauer verfolgen will, findet Hinweise in unserem Ratgeber Balkonkraftwerk-Ertrag messen.
Häufige Fragen
Was bedeutet MiSpeL? MiSpeL steht für „Marktintegration von Speichern und Ladepunkten“. Es ist eine Festlegung der Bundesnetzagentur, die regelt, wie Strom in Speichern und bidirektionalen Ladepunkten zwischen Förderung und Umlagen aufgeteilt wird.
Gilt MiSpeL sofort? Beschlossen ist sie seit dem 1. Oktober 2026. Bis zum 30. September 2027 brauchen Sie aber die Zustimmung von Netz- und Messstellenbetreiber, die Pauschaloption wartet zusätzlich auf die EU-Genehmigung.
Kann ich mit fester Einspeisevergütung profitieren? Nein. Laut Bundesnetzagentur gelten die Regeln nur für Anlagen in der Direktvermarktung.
Brauche ich einen neuen Zähler? Bei der Pauschaloption (PV bis 30 kWp) genügt ein viertelstundengenauer Zähler am Hausanschluss. Die Abgrenzungsoption erfordert meist einen zweiten Zähler.
Ist Vehicle-to-Grid damit in Deutschland erlaubt? MiSpeL räumt die förder- und abgaberechtlichen Hürden aus dem Weg. Ob es im Einzelfall klappt, hängt zusätzlich von Fahrzeug, Wallbox und der Zustimmung der Betreiber ab.











