Eine E-Mail-Adresse im Impressum muss auch wirklich Post annehmen. Das hat das Kammergericht Berlin im Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und Amazon entschieden. Der Onlinehändler darf dort keine Adresse mehr angeben, die jede eingehende Nachricht automatisch zurückweist. Das Urteil stammt vom 11. August 2026 (Az. 5 UKl 1/26), der vzbv hat es am 2. Oktober öffentlich gemacht. Es ist rechtskräftig.
Was war passiert?
Auslöser waren Beschwerden von Kundinnen und Kunden. Wer sich an die im Amazon-Impressum genannte E-Mail-Adresse wandte, etwa mit einer Reklamation, erhielt keine Bestätigung, dass die Nachricht angekommen ist, sondern eine Absage: Die Adresse akzeptiere keine eingehenden E-Mails. Stattdessen sollten sich Betroffene in ihr Amazon-Konto einloggen und von dort Kontakt aufnehmen.
Der vzbv prüfte das im November 2025 selbst nach, schickte eine Test-Mail und bekam dieselbe automatische Antwort. Die Verbraucherschützer forderten Amazon daraufhin auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Weil das nicht geschah, zogen sie vor Gericht.

Was das Gericht entschieden hat
Grundlage ist das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), das in Deutschland unter anderem die Impressumspflicht regelt und das frühere Telemediengesetz abgelöst hat. Anbieter kommerzieller Online-Dienste müssen danach eine E-Mail-Adresse nennen, über die man sie schnell erreichen und unmittelbar mit ihnen kommunizieren kann.
Das Kammergericht stellte klar: Diese Pflicht entfällt nicht, nur weil ein Unternehmen andere Kanäle anbietet, etwa ein Kontaktformular hinter dem Login, einen Chat oder eine Hotline. Mit der automatischen Absage habe Amazon zu erkennen gegeben, dass es Zuschriften unter dieser Adresse gar nicht erst entgegennimmt. Damit erfülle die Adresse ihren Zweck nicht.
Rosemarie Rodden aus dem Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv bringt es auf den Punkt: „Die Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse ist keine bloße Formalität.“
Warum ein Versäumnisurteil?
Bemerkenswert ist die Form der Entscheidung. Laut vzbv hat sich Amazon zur Klage nicht geäußert, zur mündlichen Verhandlung erschien kein Vertreter des Unternehmens. Das Gericht entschied deshalb per Versäumnisurteil, also ohne dass die Gegenseite ihre Sicht vorgetragen hat. Nach Angaben des vzbv ist das Urteil inzwischen rechtskräftig. Eine öffentliche Stellungnahme von Amazon zu dem Urteil lag bei Redaktionsschluss nicht vor.
Was bedeutet das für Sie?
Für Amazon-Kunden heißt das: Die Impressum-Adresse muss künftig ein echter Kontaktweg sein. Das kann wichtig werden, wenn Sie kein Konto (mehr) haben, nicht eingeloggt sind oder eine Beschwerde schriftlich und mit Zeitstempel dokumentieren möchten. Eine E-Mail ist dafür oft praktischer als ein Chat-Fenster, dessen Verlauf später schwer nachzuweisen ist.
Das Urteil reicht über Amazon hinaus. Viele Plattformen und Shops leiten Kundinnen und Kunden konsequent in Formulare oder Hilfe-Center um. Das bleibt erlaubt, solange die Impressum-Adresse daneben tatsächlich funktioniert. Eine Adresse, die nur mit „no-reply“-Absagen antwortet, dürfte nach dieser Entscheidung kaum noch haltbar sein.
| Kontaktweg | Bewertung nach dem Urteil |
|---|---|
| Impressum-Adresse mit automatischer Absage | unzulässig |
| Impressum-Adresse, die Nachrichten annimmt, plus Formular im Konto | zulässig |
| Nur Formular oder Chat hinter dem Login | ersetzt die Impressum-Adresse nicht |
Nicht der erste Streit um Amazon und Verbraucherrechte
Amazon steht in Deutschland derzeit an mehreren Fronten vor Gericht oder in der Kritik. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof über die Prime-Preiserhöhung von 2022 entschieden, außerdem ersetzt der Händler die Monatsabrechnung durch Kauf auf Rechnung. Auch das Kammergericht Berlin selbst hat sich jüngst mit Verbraucherfragen im Onlinehandel befasst, etwa mit der Beschriftung von Bestell-Buttons beim E-Auto-Kauf.
Häufige Fragen
Muss Amazon jetzt jede E-Mail beantworten?
Das Urteil verlangt, dass die Adresse eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglicht. Eine bloße automatische Absage genügt dem nicht. Wie schnell und in welcher Form Amazon antwortet, regelt das Urteil nach den bisher bekannten Angaben nicht im Detail.
Gilt das auch für andere Onlineshops?
Die Pflicht aus dem Digitale-Dienste-Gesetz gilt für alle Anbieter kommerzieller Online-Dienste in Deutschland. Das Urteil betrifft formal nur Amazon, die Begründung lässt sich aber auf vergleichbare Fälle übertragen.
Kann Amazon noch dagegen vorgehen?
Nein. Laut vzbv ist das Urteil rechtskräftig.









