In Österreich dürfen Behörden künftig Bescheide erlassen, an denen kein Mensch mehr mitgewirkt hat. Der Nationalrat hat am 23. September 2026 eine Novelle des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) beschlossen, die vollautomatisch erstellte Entscheidungen erlaubt und zugleich Chatbots eine rechtliche Grundlage in Behörden gibt. Dafür stimmten die Koalitionsparteien ÖVP, SPÖ und NEOS; FPÖ und Grüne lehnten die Reform ab. Bevor das Gesetz gelten kann, muss noch der Bundesrat zustimmen.

Für Leserinnen und Leser in Deutschland ist das mehr als eine Randnotiz: Österreich geht bei der Automatisierung der Verwaltung deutlich weiter als der deutsche Gesetzgeber, und das zu einem Zeitpunkt, an dem die EU mit dem AI Act eigene Regeln für KI in Behörden aufstellt.

Was die AVG-Novelle erlaubt

Kern der Reform ist ein neuer § 18a AVG über vollautomatisch erstellte schriftliche Erledigungen. Die Regierungsvorlage (539 d.B.) wurde im Juni 2026 eingebracht, das Begutachtungsverfahren mit 35 Stellungnahmen war bereits im April abgeschlossen. Verantwortlich ist Digitalisierungs-Staatssekretär Alexander Pröll (ÖVP).

Welche Verfahren automatisiert werden, legt nicht das Parlament im Einzelnen fest. Jede Behörde entscheidet selbst, abhängig von Art der Fälle, den rechtlichen Fragen und dem Stand der Technik. Gedacht ist die Regelung vor allem für Massenverfahren mit vielen gleichartigen Anträgen. Einzelne Baugenehmigungen sind ausdrücklich ausgenommen, ebenso Rechtsmittelverfahren.

Für die eingesetzte Technik gelten mehrere Bedingungen:

  • Testphase: Vor dem Einsatz muss das System in einer dokumentierten Probephase laufen.
  • Kein selbstlernendes System: Die Software darf sich im Betrieb nicht selbst verändern. Ändern sich Gesetze oder Rechtsprechung, muss sie neu trainiert werden.
  • Nachvollziehbarkeit: Die Ergebnisse müssen technisch nachvollziehbar sein.
  • Kontrolle per Stichprobe: Eine Prüfung jedes einzelnen Falls ist nicht vorgesehen; die Behörde kann aber jederzeit eingreifen.

Welche Rechte haben Bürgerinnen und Bürger?

Automatisch erstellte Bescheide müssen als solche gekennzeichnet sein. Wer mit dem Ergebnis nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Wochen eine sogenannte Vorstellung erheben, und zwar ohne Begründung. Der automatische Bescheid tritt dann außer Kraft, und ein Mensch in der Behörde muss neu entscheiden. Gegen diese zweite Entscheidung steht wie gewohnt der Weg zum Verwaltungsgericht offen. Im Entwurf war die Frist zeitweise kürzer; beschlossen wurden zwei Wochen.

Umgekehrt kann die Behörde einen automatischen Bescheid binnen zwei Monaten von sich aus aufheben oder ändern. Ursprünglich waren sechs Monate geplant, der Verfassungsausschuss hat die Frist verkürzt.

Hinzu kommen sogenannte No-Stop-Verfahren: Leistungen, die ohne Antrag gewährt werden, etwa bei der Familienbeihilfe oder der Arbeitnehmerveranlagung. Das ist nur zulässig, wenn es eine einzige Partei gibt und die Behörde alle nötigen Daten automatisch aus Registern erhält. Auch Strafverfügungen im vereinfachten Verfahren dürfen automatisiert werden, formelle Verwaltungsstrafverfahren und Organstrafverfügungen dagegen nicht. Auf solchen Bescheiden sollen künftig IBAN, Verwendungszweck oder ein QR-Code stehen, sodass kein separater Zahlschein mehr nötig ist.

Chatbots im Amt

Der zweite Teil der Novelle betrifft Text- und Sprachbots. Sie sollen barrierefrei sein, Anträge vollständig mit den Antragstellern durchgehen können und die Anleitungspflicht der Behörde (Manuduktionspflicht) in einfacher Sprache erfüllen. Namen konkreter Behörden-Bots oder einen Zeitplan nennt die Regierung bislang nicht. Laut Parlamentskorrespondenz setzen Wien und Linz Chatbots bereits für allgemeine Auskünfte ein.

Kritik: zu vage, zu weit

Die Opposition hält die Reform für zu unbestimmt. Die FPÖ bezeichnete sie in der Debatte als verfassungsrechtlich fragwürdig, die Grünen vermissen eine klare Antwort darauf, wer für Fehler der Systeme haftet. Auch außerhalb des Parlaments gab es Einwände: Die Bürgerrechtsorganisation epicenter.works, die Richtervereinigung und der Klagsverband hatten im Begutachtungsverfahren Bedenken angemeldet. Der ORF zog den Vergleich zur niederländischen Kindergeld-Affäre, bei der ein fehlerhafter Algorithmus Tausende Familien zu Unrecht belastet hatte.

Ein weiterer Kritikpunkt: Nach Ablauf der zwei Monate kann die Behörde auch einen fehlerhaften automatischen Bescheid nicht mehr aus eigenem Antrieb korrigieren. Dann bleibt nur der reguläre Rechtsweg.

Wie ist es in Deutschland geregelt?

Automatisierte Bescheide: Österreich und Deutschland im Vergleich
Grafik: dasTECHNO · Daten: Parlament Österreich (539 d.B.), Bundeskanzleramt, § 35a VwVfG

In Deutschland gibt es mit § 35a Verwaltungsverfahrensgesetz seit 2017 eine Regel für vollautomatisch erlassene Verwaltungsakte. Sie ist deutlich enger gefasst: Ein Fachgesetz muss die Automatisierung ausdrücklich zulassen, und die Behörde darf weder Ermessen noch einen Beurteilungsspielraum haben. Praktisch betrifft das vor allem klar berechenbare Fälle, etwa bestimmte Steuerbescheide. Österreich schafft dagegen eine allgemeine Grundlage im zentralen Verfahrensgesetz und überlässt die Auswahl der Fälle den Behörden.

Beide Länder bewegen sich im Rahmen der DSGVO. Deren Artikel 22 gibt Betroffenen grundsätzlich das Recht, keiner ausschließlich automatisierten Entscheidung unterworfen zu werden, erlaubt aber Ausnahmen, wenn ein Gesetz sie mit angemessenen Schutzmaßnahmen vorsieht. Die österreichische Vorstellung ist genau eine solche Schutzmaßnahme.

Was bedeutet der AI Act dafür?

Die AVG-Novelle verweist ausdrücklich auf die europäische KI-Verordnung. KI-Systeme, mit denen Behörden über Ansprüche auf öffentliche Leistungen entscheiden, zählen im AI Act zu den Hochrisiko-Anwendungen mit Pflichten zu Risikomanagement, Dokumentation und menschlicher Aufsicht. Nach der politischen Einigung auf den sogenannten digitalen Omnibus sollen diese Pflichten allerdings erst ab Dezember 2027 greifen statt wie ursprünglich geplant im August 2026. Österreich schafft die nationalen Regeln also, bevor die europäischen Vorgaben für solche Systeme verbindlich werden.

Zuletzt zeigte der Vorfall mit einem KI-Agenten im australischen Medicare-Portal, wie schnell automatisierte Systeme in sensiblen Verwaltungsbereichen zum Thema werden.

Wann gilt das Gesetz?

Einen Termin für das Inkrafttreten hat die Regierung bislang nicht genannt. Zunächst muss der Bundesrat zustimmen. Anschließend müssen die Behörden festlegen, welche Verfahren sie überhaupt automatisieren, und die vorgeschriebene Testphase durchlaufen. Bis die ersten KI-Bescheide in österreichischen Briefkästen landen, dürfte also noch Zeit vergehen.

Häufige Fragen

Entscheidet in Österreich künftig eine KI über meinen Antrag?

Das ist möglich, aber nur in Verfahrensarten, die eine Behörde dafür ausgewählt hat, vor allem bei vielen gleichartigen Fällen. Automatische Bescheide müssen gekennzeichnet sein.

Kann ich eine menschliche Entscheidung verlangen?

Ja. Mit einer Vorstellung innerhalb von zwei Wochen, die keine Begründung braucht, fällt der automatische Bescheid weg und ein Mensch entscheidet neu.

Gilt das auch für Deutschland?

Nein. Die Novelle betrifft nur österreichische Behörden. In Deutschland bleibt es bei § 35a VwVfG, der vollautomatische Verwaltungsakte nur in engen Grenzen zulässt.

Ab wann gilt die Regelung?

Das steht noch nicht fest. Der Bundesrat muss noch zustimmen, ein Datum für das Inkrafttreten wurde nicht veröffentlicht.

Titelbild: C.Stadler/Bwag, CC BY-SA 4.0, via Wikimedia Commons