Wer von einem E-Scooter angefahren wird, kommt in Deutschland bald deutlich leichter zu Schadensersatz. Der Bundesrat hat am Freitag, 25. September 2026, das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen gebilligt. Damit fällt die Ausnahme weg, die E-Scooter bisher von der verschuldensunabhängigen Halterhaftung befreit hat. Künftig haftet bei einem Unfall nicht nur, wer gefahren ist, sondern auch der Halter des Rollers, bei Leihrollern also der Sharing-Anbieter.

Für die Länderkammer war es der zweite Durchgang: Den Gesetzentwurf der Bundesregierung hatte sie bereits im Mai ohne Einwände durchgewunken, der Bundestag nahm ihn am 9. Juli 2026 unverändert an. Jetzt fehlen nur noch Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Was genau ändert sich bei der Haftung?

Kern der Reform ist eine kleine Ergänzung im Straßenverkehrsgesetz (StVG). Paragraf 8 Nummer 1 nimmt bislang alle Kraftfahrzeuge, die bauartbedingt nicht schneller als 20 km/h fahren, von der Haftung nach dem StVG aus. Weil E-Scooter laut Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) höchstens 20 km/h schnell sein dürfen, fielen sie genau unter diese Ausnahme. Opfer mussten sich deshalb auf die allgemeine Deliktshaftung nach § 823 BGB stützen und dem Fahrer ein Verschulden nachweisen.

Das neue Gesetz schreibt in § 8 StVG eine Gegenausnahme für Fahrzeuge im Sinne der eKFV hinein. Damit gilt für E-Scooter künftig dasselbe Haftungssystem wie für Autos und Motorräder:

BisherKünftig
Halter (z. B. Verleiher)haftet praktisch nur bei eigenem Verschuldenhaftet verschuldensunabhängig (§ 7 StVG)
Fahrerin oder Fahrerhaftet nur bei nachgewiesenem Verschulden (§ 823 BGB)haftet für vermutetes Verschulden (§ 18 StVG)
Beweislast des OpfersIdentität und Schuld des Fahrers nachweisenUnfall mit dem Roller genügt, Fahrer muss sich entlasten
Anspruch gegen Versicherermöglich, aber nur mit Verschuldensnachweisdirekt, ohne Verschuldensnachweis

Erfasst sind alle Elektrokleinstfahrzeuge nach eKFV, also neben klassischen E-Tretrollern auch selbstbalancierende Fahrzeuge wie Segways. Für motorisierte Krankenfahrstühle und langsame Nutzfahrzeuge aus Land-, Forst- und Bauwirtschaft bleibt es dagegen beim alten Privileg. Pedelecs sind rechtlich Fahrräder und keine Elektrokleinstfahrzeuge, für sie ändert das Gesetz nichts.

Warum der Gesetzgeber handelt

Die Begründung im Gesetzentwurf (Drucksache 21/5871) stützt sich vor allem auf zwei Entwicklungen: Es gibt deutlich mehr E-Scooter, und sie sind an deutlich mehr Unfällen beteiligt. Nach Zahlen der Versicherungswirtschaft stieg die Zahl versicherter E-Scooter von 180.000 im Jahr 2020 auf 990.000 im Jahr 2023. Im gleichen Zeitraum wuchs die Zahl regulierter Schäden bei Dritten von 1.150 auf rund 5.000 Fälle.

Unfälle mit E-Scootern in Deutschland 2021–2024
Grafik: dasTECHNO · Daten: Statistisches Bundesamt, zitiert in Bundestag-Drucksache 21/5871

Die Unfallstatistik des Statistischen Bundesamts zeigt dieselbe Richtung: 2021 waren 5.860 Personen an Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen beteiligt, 2024 bereits 12.509, also mehr als doppelt so viele. In 7.925 Fällen galt 2024 der E-Scooter-Fahrer als Hauptverursacher.

Besonders auffällig ist der Anteil der Leihflotten. Laut Gesamtverband der Versicherer (GDV), auf den sich der Entwurf beruft, waren 2023 rund 210.000 der 990.000 versicherten Roller Mietfahrzeuge. Sie machen damit gut ein Fünftel des Bestands aus, verursachen aber etwa 40 Prozent der Schäden bei Dritten. Genau hier setzt die Reform an: Wer mit Free-Floating-Rollern Geld verdient, soll nach Ansicht der Bundesregierung auch das Unfallrisiko in seine Kalkulation einpreisen.

Was bedeutet das für Unfallopfer?

Das größte praktische Problem war bisher die Beweisführung. Nach einem Unfall mit einem Leihroller ist der Fahrer oft längst verschwunden, und über die Versicherungsplakette lässt sich nur der Halter ermitteln, nicht die Person am Lenker. Noch schwieriger war es bei umgekippten oder falsch abgestellten Rollern, über die etwa Fußgängerinnen und Fußgänger oder sehbehinderte Menschen stürzen. Gerichte wiesen solche Klagen in den vergangenen Jahren mehrfach ab, weil sich nicht klären ließ, wer den Roller abgestellt hatte.

Mit der Halterhaftung reicht es künftig, dass der Schaden beim Betrieb eines E-Scooters entstanden ist. Ansprüche lassen sich dann direkt beim Haftpflichtversicherer des Halters geltend machen. Wichtig: Die neuen Regeln gelten nur für Unfälle, die sich ab dem Inkrafttreten ereignen. Für ältere Fälle bleibt es beim bisherigen Recht.

Was ändert sich für private E-Scooter-Besitzer?

Wer einen eigenen E-Scooter fährt, braucht schon heute eine Kfz-Haftpflichtversicherung samt Versicherungsplakette. Neu ist, dass diese Versicherung künftig auch dann zahlen muss, wenn Ihnen kein Fehler nachgewiesen werden kann. Die Bundesregierung rechnet deshalb mit „moderaten Erhöhungen" der Versicherungsprämien für Elektrokleinstfahrzeuge. Konkrete Zahlen nennt der Entwurf nicht. Die meisten Verträge für E-Scooter laufen vom 1. März bis Ende Februar, spürbar dürfte eine Anpassung also frühestens mit dem nächsten Versicherungsjahr werden.

Ab wann gilt die neue Halterhaftung?

Laut Gesetz tritt die Änderung am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung folgt. Nach der Bundesratssitzung müssen der Bundespräsident das Gesetz noch ausfertigen und das Bundesgesetzblatt es veröffentlichen. Erfolgt die Verkündung erst im Oktober oder später, wäre der 1. Januar 2027 der Stichtag. Ein offizielles Datum gibt es noch nicht.

Politisch war die Reform nur wenig umstritten. Im Bundestag stimmten CDU/CSU, SPD und Die Linke dafür, die AfD dagegen, die Grünen enthielten sich. Die Idee ist nicht neu: Bereits der Deutsche Verkehrsgerichtstag hatte 2022 empfohlen, das Haftungsprivileg langsamer Fahrzeuge weitgehend abzuschaffen, 2023 folgte die Justizministerkonferenz der Länder. Wie stark sich Verkehrsrecht gerade im Wandel befindet, zeigt auch die Debatte um Teslas FSD-System in Brüssel.

Häufige Fragen

Muss ich als Fahrer eines Leihrollers jetzt mehr zahlen?

Nicht automatisch. Zunächst haftet der Versicherer des Verleihers gegenüber dem Opfer. Ob und wie Anbieter Kosten an Fahrerinnen und Fahrer weitergeben, regeln deren Nutzungsbedingungen. Als Fahrer haften Sie zudem weiterhin selbst, wenn Sie den Unfall verschuldet haben, künftig mit umgekehrter Beweislast.

Gilt die Regel auch für E-Bikes und Pedelecs?

Nein. Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h gelten als Fahrräder. Das Gesetz betrifft nur Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV, also vor allem E-Scooter und Segways.

Was ist mit Unfällen, die vor dem Inkrafttreten passiert sind?

Für sie gilt weiter das alte Recht. Opfer müssen dann wie bisher ein Verschulden des Fahrers nachweisen.

Wo erkenne ich den Versicherer eines E-Scooters?

An der Versicherungsplakette am Fahrzeug. Sie führt zum Versicherer und damit zum Halter. Notieren oder fotografieren Sie die Plakette nach einem Unfall, das erleichtert die spätere Regulierung.

Fazit

Die Reform schließt eine Lücke, die seit der Zulassung von E-Scootern im Juni 2019 besteht. Für Unfallopfer wird der Weg zum Schadensersatz deutlich kürzer, für Sharing-Anbieter und ihre Versicherer teurer. Offen ist vor allem noch der genaue Starttermin, der von der Verkündung im Bundesgesetzblatt abhängt.

Titelbild: TeWeBs, Wikimedia Commons, CC BY-SA 4.0. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.